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Urheberrecht
Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn. Als zentrales Gesetz enthält das Urheberrechtsgesetz die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar. Unter den Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes versteht man alle eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf den Gebieten …
- der Tonkunst – darunter fallen alle musikalischen Kompositionen. Davon ausgenommen sind Liedtexte (Literatur)
- der Literatur – darunter fallen alle Sprachwerke (einschließlich Computeraufnahmen), Bühnenwerke (choreographisch und pantomimisch), Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, Reden
- der Bildenden Künste – darunter fallen üblicherweise Werke der Malerei, Zeichnung, Grafik, Bildhauerei, neue Medien etc., Werke der Lichtbildkunst (z.B. Fotografie), Werke der Baukunst und der angewandten Künste
- der Filmkunst – darunter fallen alle Filme mit oder ohne Ton
Anwendung
Eine reine Idee wird durch das Urheberrecht nicht automatisch geschützt. Sie kann von anderen aufgegriffen, weiter- und ausgeführt werden. Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten. Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z.B. Papier) festgelegt werden. Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, dass andere sie theoretisch zur Kenntnis genommen haben könnten.
Automatisch geschützt sind nur Schöpfungen aus einer der vier aufgezählten Werkkategorien (siehe oben). Die Schöpfung eines Werkes ist ein Realakt und entsteht dadurch, dass es geschaffen wird. Es bedarf dazu keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks »©«1). Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann darum auch von Unmündigen geschaffen werden und benötigt daher keine wie immer geartete Anerkennung.
Eigentümlich geistige Schöpfung
Damit eine Schöpfung als urheberrechtlich geschütztes Werk gilt, muss sie die Kreativität, also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben. Diese Voraussetzung erfüllt nur eine Leistung, die individuell eigenartig ist und sich vom alltäglich Hervorgebrachten abhebt. Das gilt für alle vier Werkskategorien gleichermaßen (siehe oben). Bei einer rechtlichen Bewertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu.
Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in Ausnahmefällen das Lauterkeitsrecht – beispielsweise gegen einfaches Kopieren – geltend gemacht werden (»Teilhaben an fremder Leistung« bzw. »Nachahmung«).
Schutz von Werkteilen
Oft herrscht die Meinung vor, dass Teile eines Werkes nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn diese selbst eine »eigentümlich geistige Schöpfung« sind. Das Urheberrecht wird jedoch verletzt, wenn nur die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden.
Umgekehrt kann ein völlig belangloser Teil eines Werkes geschützt sein, wenn er eine »eigentümlich geistige Schöpfung« darstellt.
Es kann aber auch vorkommen, dass ein Werk aus mehreren Teilen besteht und keiner der einzelnen Teile, wohl aber das gesamte Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Freie Werke
Unter freie Werke fallen beispielsweise alle Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke. Diese genießen keinen automatischen urheberrechtlichen Schutz.
Zur Verbreitung hergestellte oder überarbeitete Landkartenwerke sind keine freien Werke (Achtung bei Einbindung von Google Maps® oder anderen Kartendiensten).
Urheber·in
Urheber·in eines Werkes ist, wer es geschaffen hat!
International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff. Das österreichische Urheberrecht geht vom sogenannten Schöpfungsprinzip aus, wodurch der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das »menschliche Schaffen« eingeschränkt wird. Weil nur natürliche Personen2) Werke schaffen können, können daher auch nur sie Urheberschaft begründen. Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar mit dem Schöpfungsakt. Eine Miturheberschaft ist möglich.
Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur bei Tod durch Vererbung übertragen werden. Ein Verkauf des Urheberrechtes ist nicht möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Urheber·innen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene Personen, denen das Urheberrecht übertragen wurde.
Das Urheberrecht schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen der Urhe-ber·innen.
Schutzdauer
Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste gilt in der Regel eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode der Urheber·innen (ausgenommen das Todesjahr). Bei mehreren Urheber·innen endet es 70 Jahre nach Tod des/der letzten Miturheber·in. Für Filmwerke gelten als Miturheber·innen der Hauptregisseur, sowie die Urheber·innen von Drehbuch, Dialogen und Original-Filmmusik.
Für Werke, deren Urheber·innen nicht bekannt sind, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung. Wurde das Werk erst innerhalb dieser 70 Jahre veröffentlicht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung – also maximal nach 140 Jahren. Als Berechtigte gelten die Herausgeber·innen oder wenn diese nicht angegeben ist, der Verleger·innen.
Wird innerhalb der Frist der wahre Name des Urhebers oder der Urheberin durch ihn oder sie selbst oder seine Erben offenbart, dann ist die Schutzfrist wie bei bekannten Urheber·innen zu berechnen.
Ebenso ist die Schutzfrist wie bei bekannten Urheber·innen zu berechnen, wenn ein angenommenes Pseudonym (z.B. Künstlername) keinen Zweifel an der Identität der Urheber·innen aufkommen lässt.
Ein körperliches Eigentum (z.B. Haus, Bild oder ein anderer Gegenstand) ist unbegrenzt geschützt und kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum der Urheber·innen ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Fristen stehen den Urheber·innen bzw. den Rechtsnachfolger·innen keine Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte mehr zu.
Schutz geistiger Interessen
Die geistigen Interessen der Urheber·innen werden durch das Urheberpersönlichkeitsrecht gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber·in und seinem/ihrem Werk gewahrt – das Werk ist ja sein/ihr »geistiges Kind«.
Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber oder der Urheberin ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum die Urheber·innen von ihnen Gebrauch machen oder nicht, kann ein geistiges oder ein finanzielles Interesse sein.
BEISPIELE |
Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist (oder beides). Eine Schriftstellerin kann ihre Namensnennung unterlassen, weil sie anonym bleiben will oder weil sie daraus einen finanziellen Nutzen erlangt, etwa als Ghostwriterin. |
→ siehe auch Verwertungsrechte
Texte: Eigeninterpretationen des Autors, sowie auszugsweise aus typolexikon.de, Wikipedia und dem Schulbuch »Medien verstehen – gestalten – produzieren«, vereinfacht formuliert und für Berufsschüler·innen aufbereitet.